Gibt die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Hausratversicherer zum Teil gar keine, teilweise ausweichende und im übrigen naheliegend falsche Auskünfte, liegt ein vorsätzliches Handeln entgegen den gesetzlichen Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten nach §§ 26, 28 VVG durch die Versicherungsnehmerin vor, durch die der Versicherer insgesamt leistungsfrei wird.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten
LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.11.2023 - 3 O 743/22 (nicht rechtskräftig)