1. Bestand während des "ersten Lockdowns" (März bis Mai 2020) 60 Tage lang und während des "zweiten Lockdowns" (November 2020 bis Juni 2021) 199 Tage lang ein Beherbergungsverbot, weswegen ein Hotelbetrieb geschlossen bleiben musste, war das hoteleigene Restaurant wegen der Gaststättenschließungsanordnung 58 Tage beziehungsweise 230 Tage in dieser Zeit geschlossen und konnten wegen eines Veranstaltungsverbots von März bis Mai 2020 56 Tage lang keine Veranstaltungen stattfinden, sind diese Infektionsschutzmaßnahmen gegen COVID-19 nicht zu beanstanden.
2. Die staatlichen Corona-Hilfen als Kompensation für diese Einschränkungen sind rechtmäßig und ihre Ausgestaltung hält einer Überprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG stand.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Staatliche Corona-Hilfen halten einer Überprüfung nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG stand
BGH, Urteil vom 11.4.2024 – III ZR 134/22