1. Eine bestimmungsgemäße Nutzung einer Wohnung scheidet aus und ein Leerstand liegt vor, wenn die Wohnung nur noch für gelegentliche Präsentationen durch einen Makler oder Renovierungsarbeiten betreten wird, wodurch die vertraglichen Obliegenheiten für nicht genutzte Gebäude anwendbar sind.
2. Ebenfalls genügt das Betreten durch Dritte nicht der Kontrollpflicht des Versicherungsnehmers, wenn diese nicht mit der Kontrolle beauftragt sind.
Ansprechpartner
RA Dr. Stefan Spielmann, Dortmund
stefan.spielmann@bld.de
Vorliegen eines nicht genutzten Gebäudes bei nur gelegentlichem Betreten
OLG Frankfurt/M., Urteil 6.12.2023 - 18 U 53/22