* COVInsAG – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Modifikation der Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife
Bereits am 27. März 2020 ist das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – „COVInsAG“) verkündet worden. Es gilt rückwirkend zum 01. März 2020.
Bundestag verabschiedet Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Der Gesetzentwurf hat mit der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz weitreichende Auswirkungen.