LG Ulm, Urteil vom 28.8.2020 - 3 O 248/19 (nicht rechtskräftig)
1. Bei Erklärungen des Versicherungsnehmers (hier: Versicherungsantrag, Kündigungsschreiben, Rücktritt u. a.) handelt es sich nicht um personenbezogene Daten. Wenngleich die entsprechenden Erklärungen personenbezogene Daten enthalten können, besteht daher gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezogen auf das jeweilige Dokument kein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen.
2. Ein Anspruch auf Überlassung von Abschriften nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG besteht lediglich solange, bis das Versicherungsverhältnis auf beiden Seiten vollständig beendet ist.
Ansprechpartner
RA Dr. Tobias Britz, Köln
tobias.britz@bld.de