Der Freistaat Bayern sieht allerdings noch Nachbesserungsbedarf im deutschen Recht, was zivilrechtliche Ansprüche aufgrund von datenschutzrechtlichen Verstößen anbelangt, und hat hierzu einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, der am 06. Juli 2018 im Plenum vorgestellt wurde und seitdem in den Fachausschüssen beraten wird. Ausgangspunkt ist, dass die DS-GVO den Mitgliedstaaten das Recht einräumt, ein Verbandsklagerecht unter den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 DS-GVO vorzusehen.
Im deutschen Recht kommen zivilrechtliche Ansprüche von Verbänden wegen Verletzung von Vorschriften des Datenschutzrechts bislang nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sowie auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht, wobei nach dem UWG auch Mitbewerber anspruchsberechtigt sind. Nach Auffassung Bayerns erfüllen die genannten Rechtsgrundlagen nicht die engen Vorgaben der DS-GVO. Es bestünde deshalb die Gefahr, dass gegenüber Unternehmern zu eigenen Geschäftszwecken in großem Umfang missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden.
Um dem Anwendungsvorrang der DS-GVO Rechnung zu tragen und Abmahnungen in großem Umfang zu verhindern, schlägt Bayern vor, zum einen das Datenschutzrecht ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des UWG herauszunehmen und zum anderen das nach dem UKlaG bestehende Verbandsklagerecht wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen auf solche Verbände zu beschränken, die die Vorgaben der DS-GVO erfüllen. Zudem soll etwaigem Abmahnmissbrauch dadurch begegnet werden, dass bloße Verstöße gegen datenschutzrechtliche Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten keine zivilrechtlichen Drittansprüche nach dem UKlaG begründen können.
Nach Abschluss der Beratungen in den Fachausschüssen des Bundesrats werden diese eine Beschlussempfehlung für die Vorlage im Plenum aussprechen.
Dass in diesem Bereich Rechtsunsicherheit herrscht, zeigen jüngst divergierende Entscheidungen des LG Bochum vom 07. August 2018 - 12 O 85/18 und des LG Würzburg vom 13. September 2018 - 11 O 1741/18. Während das LG Bochum die Auffassung vertritt, dass die Datenschutzgrundverordnung aufgrund der in den Art. 77–84 enthaltenen abschließenden Regelung Ansprüche von Mitbewerbern ausschließt (hier ging es um einen Verstoß gegen Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO), hat sich das LG Würzburg genau gegenteilig positioniert. Demnach sei ein Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung auf einer Homepage (fehlerhafte Datenschutzerklärung) ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 3 a UWG und daher abmahnfähig. Das LG Würzburg setzt sich dabei allerdings nicht mit der Frage auseinander, inwieweit die Regeln der DS-GVO abschließend sind, sondern knüpft an die bereits zum alten Recht ergangene Rechtsprechung (u. a. OLG Köln vom 11. März 2016 - 6 U 121/15). Rechtssicherheit wäre gerade in dem Bereich der komplexen Vorgaben der DS-GVO daher wünschenswert.
Der Gesetzesantrag Bayerns ist hier >> abrufbar.
Ansprechpartner
RA Dr. Alexander Beyer, Köln
alexander.beyer@bld.de
News
BAYERN BEFÜRCHTET ABMAHNMISSBRAUCH WEGEN DATENSCHUTZRECHTLICHER VERSTÖSSE UND ERSTE URTEILE ZUR ABMAHNFÄHIGKEIT VON DS-GVO-VERSTÖSSEN
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ((EU) 679/2016, DS-GVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedsstaaten und ist in Deutschland durch eine konstitutive Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes und eine damit erfolgte umfassende Neuregelung des allgemeinen Datenschutzrechts für öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sowie für nicht-öffentliche Stellen umgesetzt worden.
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