Mit einer am 08. November 2022 veröffentlichen Entscheidung (IV ZR 305/21 ) lehnt der BGH es ab, in der Betriebsschließungsversicherung eine "faktische Betriebsschließung" in Form einer mittelbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung als ausreichend anzusehen.
In dem vom BGH zu beurteilenden Fall ging es um ein Cateringunternehmen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, so der BGH, können den Allgemeinen versicherungsbedingungen entnehmen, dass eine mittelbare wirtschaftliche Betriebsschließung nicht ausreiche, zumal in den Bedingungen eine "faktische Betriebsschließung" ausdrücklich definiert ist in der Form der Anordnung von Tätigkeitsverboten gegen Betriebsangehörige. Diese könne aber nur durch eine Behörde ausgesprochen werden. Die Erstreckung auf "Teile des Betriebes" schließe dabei erkennbar an diese zwingende Erforderlichkeit behördlicher Maßnahmen bezogen auf den versicherten Betrieb an, sodass auch hierdurch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich wird, dass ohne ein unmittelbar auf den versicherten Betrieb bezogenes Handeln der zuständigen Behörde - sei es im Wege einer Schließung, sei es im Wege der Anordnung von Tätigkeitsverboten für Mitarbeiter - die Gewährung von Versicherungsschutz nicht in Betracht komme. Der BGH verweist in diesen Zusammenhang auf den Betrag von Günther/Piontek in r+s 2020, 242, 245.
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Betriebsschließungsversicherung: BGH lehnt „faktische Betriebschließung“ ab
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