Am heutigen Tag hat sich der IV. Zivilsenat mit einer weiteren Fallgestaltung im Rahmen der Frage, ob für eine coronabedingte Betriebsschließung Deckungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung besteht, befasst.
Dabei handelte es sich um den Fall der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen ohne Tabelle“, wo also keine Auflistung der entsprechenden Krankheiten und Krankheitserreger in den AVB eingefügt ist, sondern bei der auf die in §§ 6, 7 IfSG namentlich benannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger verwiesen wird.
Der BGH verneint auch in diesen Fällen eine Deckung für die „erste Corona-Welle“. Es bestehe keine Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Eine grundsätzliche Deckung besteht danach nur für die „zweite Corona-Welle“. Für die „zweite Welle“ bei solchen AVB-Gestaltungen wird es mithin darauf ankommen, ob eine bedingungsgemäße Betriebsschließung vorliegt (was der BGH aufgrund einer besonderen AVB-Gestaltung in dem von ihm zu beurteilenden Fall nicht entscheiden brauchte) und ob ein kausaler Schließungsschaden vorlag, auch unter Berücksichtigung staatlicher Leistungen (diese Fragen konnte der BGH ebenfalls offenlassen, da es nur um eine Feststellungsklage ging).
Die Pressemitteilung des BGH 012/2023 vom heutigen Tag finden Sie hier >>
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