Vorläufiger Höhepunkt der viele Hundert Verfahren umfassenden deutschlandweiten Prozesswelle war die mündliche Verhandlung beim BGH am 20. Februar 2019 zu insgesamt vier Revisionsverfahren. Jahrelang waren Gerichte mit der Frage befasst, ob die – tatsächlich nicht angefallene, aber berechnete – Umsatzsteuer von 19 Prozent für Medikamente, die in der ambulanten Krebstherapie eingesetzt werden, zurückgefordert werden kann. Die neuen BGH-Urteile machen nun grundsätzlich den Weg frei für die Umsatzsteuer-Rückforderung der privaten Krankenversicherer.
Zur Ermittlung der konkreten Anspruchshöhe wurden sämtliche Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an die Vorinstanzen zurückverwiesen.
Mehr Informationen auch hier auf der Website des Bundesgerichtshofs.
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BGH-URTEILE MIT BLD-BETEILIGUNG: PRIVATE KRANKENVERSICHERER KÖNNEN TEIL DER KOSTEN FÜR AMBULANTE KREBSMEDIKAMENTE ZURÜCKFORDERN
Laut BGH sind Klinikträger unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung der Umsatzsteuer für ambulant eingesetzte Krebsmedikamente (Zytostatika) an private Krankversicherer verpflichtet. BLD betreut einen Großteil der Verfahren auf Versichererseite.
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