Kläger war ein 39-jähriger Arbeitssuchender aus Halle (Saale), der am „Probetag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Dabei hatte er sich schwere Kopfverletzungen zugezogen. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte indes die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Die Sozialrichter entschieden letztlich aber im Sinne des Klägers.
Demnach habe zwar ein Beschäftigungsverhältnis noch nicht vorgelegen, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war. Dennoch habe er aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist. Damit sei er als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Zudem sollte der Probearbeitstag gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Damit habe dieser für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.
Anmerkung
Die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Probearbeiters war lange Zeit umstritten. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 20. Januar 1987 – 2 RU 15/86 – VersR 1987, 999 entschieden, dass keine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO a. F. vorliege, wenn die Handlungstendenz der Probearbeit von dem eigenen Interesse des Bewerbers geprägt sei, das Arbeitsverhältnis auszuprobieren, bevor eine Bindung durch Arbeitsvertrag erfolge. Unerheblich sei, dass die Tätigkeit wirtschaftlich auch dem Unternehmen diene. Dies wurde zunehmend kritisch gesehen und über die Auslegung der Handlungstendenz dann doch ein Arbeitsverhältnis bejaht (BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 2 U 15/12 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 27; LSG Hamburg, Beschluss vom 03. September 2018 – L 2 U 11/18). Dieser Einschätzung schließt sich jetzt das BSG in seinem aktuellen Urteil vom 20. August 2019 - B 2 U 1/18 R an und bejaht im Zweifel eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII.
Die Feststellung eines Arbeitsunfalls nach § 8 SGB VII ist relevant für die Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft, die nach SGB VII umfassende Leistungen zu erbringen hat. Verbindlich ist die Feststellung aber nach § 108 SGB VII auch für die Annahme eines Haftungsprivilegs nach §§ 104 ff. SGB VII. Wird eine nichtversicherte Person geschädigt, kann sich der Schädiger nicht auf ein Haftungsprivileg berufen, da dies einen Arbeitsunfall des Geschädigten nach § 8 SGB VII voraussetzt. Schädigt allerdings der nichtversicherte Probearbeiter in einer Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit eine versicherte Person, die hierdurch einen Arbeitsunfall erleidet, kann ein Haftungsprivileg in Betracht kommen, da nach § 105 SGB VII eine betriebliche Tätigkeit des Schädigers ausreichend ist und dieser nicht Versicherter sein muss (LG Münster, Urteil vom 29. März 2018 – 16 O 213/17 – NJW-RR 2018, 1047.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de
News
BUNDESSOZIALGERICHT: AUCH „PROBETAGE“ SIND MEIST GESETZLICH UNFALLVERSICHERT
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet, ist ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (B 2 U 1/18 R). Dies gilt auch dann, wenn er sich während der Probearbeit verletzt.
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