Das LG Ravensburg hatte als Vorinstanz mit Urteil vom 12. Oktober 2020 (6 O 190/20) entschieden, dass dem klagenden Versicherungsnehmer keine Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung wegen der coronabedingten Schließung zustehen. Bei der Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger handele es sich um eine abschließende Aufzählung. Auch eine Analogie dahingehend, dass Covid-19 und SARS-CoV-2 ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst seien, scheide aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts aus.
Diese Entscheidung wurde heute vom OLG Stuttgart bestätigt. Das Gericht schließt sich der Annahme der Vorinstanz an, dass die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger abschließend zu verstehen sei und lehnt die Auffassung der 12. Kammer des LG München I ausdrücklich ab. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne den Wortlaut nur als abschließende Aufzählung verstehen. Gerade durch die Kombination des Wortes „folgenden“ in Verbindung mit „namentlich“ ergebe sich diese. Diese Regelung sei auch transparent und nicht mehrdeutig und beinhalte keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
statt.
Ansprechpartner:
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
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Bundesweit erste obergerichtliche Corona-Entscheidung verneint Deckung aus der Betriebsschließungsversicherung
Am 18. Februar 2021 hat das erste Oberlandesgericht seine Entscheidung in einem Corona-Verfahren verkündet und zugunsten des Versicherers entschieden. Das OLG Stuttgart (7 U 351/20) hatte in einem von BLD-Partner Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther in erste und zweiter Instanz betreuten Verfahren zu entscheiden, in dem eine Gaststätte aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg coronabedingt in der Zeit vom 22. März 2020 bis 17. Mai 2020 geschlossen gewesen ist. Nach den Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt, wobei es in den AVB "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" heißt. In der Auflistung von Krankheiten und Krankheitserreger in den AVB waren weder Covid-19 noch der SARS-Krankheitserreger aufgelistet.