In seiner Entscheidungsbesprechung im FD-VersR 2024, 814305 geht der Kölner BLD-Partner Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07. Mai 2024 (4 U 80/23) ein. Das OLG hatte darin entschieden, dass, wenn von zwei Heizwertthermen zur Wärme- und Warmwasserversorgung, die an denselben Kaminzug angeschlossen waren und die jeweils eine Leistung von 11 kW hatten, eine zerstört wird, der Austausch des zerstörten Gerätes ausreichend sei. Die Kosten für den Einbau zweier neuer Brennwertthermen und die entsprechende Ertüchtigung des Kamins zählten nicht zu den Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Günther unterstützt die Entscheidung und verweist auf einschlägige europarechtliche Regelungen, so auf die ab September 2015 anzuwendende Verordnung (EU) Nr. 813/2013. Die Verordnung ist eine Durchführungsmaßnahme unter der Ökodesign-Richtlinie und legt Anforderungen für die „Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ fest. Indes enthalte die EU-Verordnung für Gasheizkessel, die an eine gemeinsame Abgasanlage mit Naturzug (Schornstein) angeschlossen sind, eine Ausnahmeregelung, nach der für diesen Zweck Geräte mit einer Nennwärmeleistung bis 10 kW (Heizkessel) bzw. 30 kW (Kombikessel) weiter in Verkehr gebracht werden dürfen.
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