Im FD-VersR 2024, 818688 hat der Kölner BLD-Partner Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther eine Besprechung der Entscheidung des LG Mönchengladbach vom 04. Juli 2024 (1 O 364/20) veröffentlicht. Das Gericht hatte darin entschieden, dass die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Gebäude-Feuerversicherung vereinbarte Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.
Nach einer Darstellung von Sachverhalt und rechtlicher Würdigung des Gerichts weist Günther darauf hin, dass das LG Mönchengladbach gleich zwei Klauseln verwirft, die schon seit Jahrzehnten in den Standard-Versicherungsbedingungen enthalten sind und schon diversen Gerichten, einschließlich des Versicherungssenats des BGH, vorlagen. Er kritisiert hierbei insbesondere, dass es höchst unbefriedigend sei, dass beide Klauseln vom Gericht in jeweils einem Absatz verworfen werden, ohne dass eine vertiefte Begründung oder eine Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung erfolgt sei.
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