Die von der Politik in den Verbrauchern geweckte Hoffnung auf rasche Kompensation ist also trügerisch. Auch die Verteilung etwaiger Vergleichssummen stößt auf nahezu unüberwindliche Probleme; ganz unabhängig von der Fragwürdigkeit, dass die eigentliche Zuordnung von Schadensausgleichszahlungen nicht mehr den dazu berufenen Gerichten obliegt, sondern gesetzlich noch gar nicht geregelten Institutionen, von denen unklar ist, warum sie dazu in der Lage sein sollten (im VW–Verfahren liegen über 470.000 Registrierungen vor, bei denen keinerlei Unterlagen einer etwaigen Anspruchsberechtigung vorgelegt werden mussten).
Die Präsentation von RA Dr. Langheid finden Sie hier >>
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MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE – EIN MUSTER OHNE WERT
Zu dieser Einschätzung ist BLD-Rechtsanwalt Dr. Theo Langheid gekommen, als er am 07. November 2019 auf dem 29. RIAD Kongress, anlässlich dessen zugleich der 50. Geburtstag der RIAD gefeiert wurde, zum Thema „Musterfeststellungsklage – zwei deutsche Praxisbeispiele“ vorgetragen hat. An den praktischen Fällen aus dem anwaltlichen Alltag – ein Pharma-Massenschaden und die Klagen nach § 5 a VVG a. F. – wurde demonstriert, dass schon die Antragstellung bei einer Musterfeststellungsklage kompliziert ist, weil die individuellen Fallgestaltungen eine Zuordnung zu größeren Klägergruppen verhindern, und dass die echten Verfahrensprobleme erst im Individualprozess gelöst werden können.
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