Im Wesentlichen führt die Richtlinie zu einer Verschärfung der Regelungen für den Vertrieb von Versicherungsprodukten und zu einer Ausweitung ihres Anwendungsbereichs. Zu den wichtigsten Punkten im Einzelnen.
1. Die Richtlinie richtet sich an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (zusammen bezeichnet als "Versicherungsvertreiber"). Sie erweitert damit den Anwendungsbereich gegenüber der ersten Vermittlerrichtlinie aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Anhebung des Schutzniveaus auch auf Versicherungsunternehmen und deren Angestellte. Weiterhin vom Anwendungsbereich ausgenommen sind bestimmte Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (z. B. beim Annexvertrieb).
2. Die IDD sieht eine Verpflichtung der Versicherungsvermittler und Angestellten von Versicherungsunternehmen zur laufenden Weiterbildung vor. Nach Art. 10 Abs. 2 IDD tragen die Herkunftsmitgliedstaaten Sorge dafür, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angestellte von Versicherungsvermittlern den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten. Hierfür richten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur wirksamen Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr ein. Dabei sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten an die spezielle Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber und die von ihnen vertriebenen Produkte angepasst werden.
3. IDD zielt darüber hinaus auf die Vermeidung von Interessenkonflikten bei Vertrieb von Versicherungsprodukten. Versicherungsvertreiber sollen gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln (Art. 17 Abs. 1 IDD). Zudem sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Versicherungsvertreiber nicht in einer Weise vergütet werden oder die Leistungen ihrer Angestellten in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit der Verpflichtung, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, kollidiert. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Provision besteht nach der Richtlinie grundsätzlich nicht. Vielmehr muss der Vermittler mitteilen, ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag auf Basis einer Gebühr, auf Basis einer Provision oder einer anderen Art von Vergütung bzw. einer Kombination dieser Art von Vergütungen handelt. Allerdings haben die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 3 IDD die Möglichkeit, die Annahme oder den Erhalt von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht monetären Vorteilen zu beschränken oder zu untersagen.
4. Bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten (außer sog. Versicherungsanlageprodukten) soll künftig ein standardisiertes Informationsblatt ausgehändigt werden (Art. 20 Abs. 5 IDD). Dieses muss die in Art. 20 Abs. 7 und 8 IDD enthaltenen Informationen und Angaben beinhalten. Hierzu wird der europäischen Kommission die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu entwickeln, die das Informationsblatt weiter ausgestalten.
5. Besondere Regelungen gelten für Versicherungsanlageprodukte. Diese werden künftig nur noch mit einem Basisinformationsblatt (nach der PRIIP-VO) als Informationsgrundlage angeboten werden dürfen. Gegenüber "einfachen" Versicherungsprodukten sind die Anforderungen an ein Versicherungsanlageprodukt deutlich höher. Nach Art. 27 IDD muss ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen insoweit wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte nach Art. 28 IDD den Kundeninteressen schaden. Insoweit geht diese Verpflichtung über die allgemeinen Interessenwahrungspflichten bei "einfachen" Versicherungsprodukten hinaus. Kosten und Gebühren sind grundsätzlich in aggregierter Form mitzuteilen, müssen auf Verlangen des Kunden aber nach Posten zur Verfügung gestellt werden. Auch insoweit gilt eine Mitgliedsstaatenoption, die es ermöglicht, das Anbieten oder Annehmen von Gebühren, Provisionen oder nicht monetären Vorteilen einer dritten Partei für die Erbringung einer Versicherungsberatungsleistung zu verbieten oder weiter einzuschränken (vgl. Art. 29 Abs. 3 IDD). Auch hierzu wird der europäischen Kommission die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Kriterien festzulegen, anhand derer zu beurteilen ist, ob sich Anreize nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirken und anhand derer beurteilt wird, ob Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen, die Anreize setzen, gleichwohl die Verpflichtung erfüllen, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln.
6. Darüber hinaus werden auch die Anforderungen an die Beratung bei Abschluss von Versicherungsprodukten angehoben. Zwar erwähnt die Richtlinie z. B. in Art. 20 IDD die Möglichkeit eines Vertriebs "ohne Beratung". Auch in diesem Fall sind dem Kunden aber objektive Informationen über das Produkt zu erteilen und die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln. Mithin muss jeder angebotene Vertrag den Wünschen und Bedürfnisses des Kunden entsprechen. Für Versicherungsanlageprodukte sieht Art. 30 Abs. 1 IDD darüber hinaus vor, dass sich der Vermittler bzw. das Versicherungsunternehmen die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp sowie Informationen zu den finanziellen Verhältnissen dieser Person einschließlich der Fähigkeit dieser Person, Verluste zu tragen sowie die Anlageziele einschließlich der Risikotoleranz dieser Personen beschafft.
7. Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, müssen künftig ein Verfahren für die Genehmigung des einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Änderung nach Art. 25 IDD betreiben, indem z. B. die Zielgruppe des Produktes definiert werden muss.
Bereits absehbar ist, dass IDD zu einer Vielzahl an Änderungen beim Vertrieb von Versicherungsprodukten führen wird. Sowohl die beruflichen Anforderungen an sog. "Versicherungsvertreiber" als auch Beratungs- und Informationspflichten werden durch IDD grundlegend geändert. Dies gilt im besonderen Maße für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten, deren Vertrieb künftig erhöhter Sorgfalt bedarf.
Ansprechpartner
RA Dr. Alexander Beyer, Köln
alexander.beyer@bld.de
News
NEUE VERSICHERUNGSVERTRIEBSRICHTLINIE "IDD" TRITT IN KRAFT
Am 02. Februar 2016 ist die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb ("IDD") im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Richtlinie tritt am 22. Februar 2016 in Kraft und ist von den Mitgliedsstaaten bis zum 23. Februar 2018 in das nationale Recht umzusetzen. Sie löst dann die bestehende Versicherungsvermittlerrichtlinie 2002/92/EG ab. Damit findet die unionsrechtliche Überarbeitung der bestehenden Vermittlerrichtlinie nach mehr als vier Jahren ihren Abschluss.
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