Geschäftsleiter dürfen nicht für das Unternehmen büßen. Als Grundlage für diese Entscheidung nimmt das Gericht eine teleologische Reduktion von § 93 Abs. 2 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG vor. Diese wird im Wesentlichen mit den Besonderheiten der Verbandsgeldbuße im Zusammenspiel mit den deutschen Kartellrechtsnormen begründet. Im Kern wird zutreffend argumentiert, dass der Gesetzgeber sowohl die Leistungsperson als auch die Gesellschaft als mögliche Sanktionsadressaten vor Augen hatte. Beide, so wurde entschieden, sollen nach individuell abgestimmten Bemessungsfaktoren Bußgeld leisten. Da die Verbandsgeldbuße das Vermögen der Gesellschaft nachhaltig beeinflussen soll, wird insbesondere der tatbezogene Umsatz als Grundlage für das Bußgeld verwendet - hierauf hat das Leitungsorgan allerdings keinen Einfluss. Da die Geldbuße dauerhaft beim Unternehmen verbleiben soll, darf diese nicht über zivilrechtliche Haftungsnormen wieder auf das Leitungsorgan verlagert werden.
Dieses Urteil ist – soweit ersichtlich – das erste obergerichtliche Urteil eines Kartellsenats zur Frage, ob der Regress kartellrechtliche Bußgelder möglich ist. Gestützt wird diese Entscheidung von Urteilen des letzten Jahrzehnts, bei denen bereits das LAG Düsseldorf (Urt. v. 20.01.2015, Az. 16 Sa 459/14) oder das LG Saarbrücken (Urt. v, 15.09.2020, Az. 7 HK O 6/16) diese Fragestellung zutreffend verneint haben. Das OLG Düsseldorf bekräftigt damit im Ergebnis die h.M. in der kartellrechtlichen Literatur.
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