In einer Anmerkung in der Zeitschrift VersR 2024, 195 ff. zur Entscheidung des OLG Naumburg vom 06. Juli 2023 (9 U 125/22) hat sich BLD-Rechtsanwalt Armin Seiler mit der Relevanz sozialrechtlicher Vorschriften für den Regress einer Krankenkasse gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers befasst. Nach wie vor häufen sich Rechtstreitigkeiten zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern, in denen streitig ist, in welchem Umfang der Sozialversicherungsträger Unterlagen vorlegen muss, um die geltend gemachte Schadenhöhe im Regressverfahren nachzuweisen. In seiner Anmerkung geht Seiler auf die Ausführungen des Gerichts zur subjektbezogenen Schadenbetrachtung und dessen Versuch ein, ein "Krankenhausrisiko" zu etablieren. Die Annahme eines solchen "Krankenhausrisikos" lehnt Seiler ab und verweist vielmehr, darauf, dass nichts an dem Erfordernis vorbeiführe, bei bestrittener Schadenhöhe, sei es in Bezug auf die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Behandlungsmaßnahme oder in Bezug auf die abgerechneten Ziffern, ein Gutachten zum tatsächlich unfallbedingt entstandenen Schaden zu erholen.
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Seiler veröffentlicht Anmerkung zum Regress einer Krankenkasse gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers
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