Wer hat die Kosten für ein Privatgutachten in einem Arzthaftungsprozess zu tragen? Dieser Frage gehen BLD-Partner Dr. Thorsten Süß und Rechtsanwältin Julika Kuß in einem Beitrag in der Zeitschrift VersR 2024, 1509 ff. nach.
Zunächst erläutern sie, welche Unterstützungsleistungen für einen Patienten außerhalb des Rechtsstreits bestehen. In Betracht kommen hier die Schlichtungsstelle, die Gutachterkommission oder die Krankenkassen. Sie stellen jedoch auch fest, dass keine dieser Möglichkeiten eine Bindungswirkung entfaltet. Im Folgenden untersuchen sie, ob der Patient vom gegnerischen Arzt Erstattung für die Kosten eines Privatgutachtens als prozessualer Kostenerstattungsanspruch oder materieller Schadensersatz verlangen kann.
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