Der Aufenthalt des Versicherungsnehmers in einer gemischten Anstalt bedeutet für den Versicherer ein erhöhtes Risiko aufgrund der statistisch längeren Aufenthalte in reinen Kuranstalten, Sanatorien oder gemischten Einrichtungen gegenüber Krankenhäusern. Dadurch besteht für den Versicherer ein berechtigtes Interesse, einen generellen Leistungsausschluss für die Behandlung in gemischten Anstalten vorzusehen, der seinerseits durch schriftliche Leistungszusage des Versicherers vor Behandlungsbeginn im Einzelfall „aufgehoben“ werden kann. § 4 Abs. 5 MB/KK ist deshalb auch unter AGB-rechtlichen Aspekten wirksam.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Hüsniye Mebert, Frankfurt/M.
huesniye.mebert@bld.de
§ 4 Abs. 5 MB/KK ist auch unter AGB-rechtlichen Aspekten wirksam
LG Gießen, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 S 134/22