1. Eine Krankenhausbehandlung ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie unter – behandlungsbedingtem – besonders intensivem Einsatz des medizinischen Personals, gegebenenfalls ergänzt durch den Einsatz von besonderen dafür vorgehaltenen medizinisch-technischen Geräten, stattfindet und der ständigen ärztlichen Überwachung unterliegt.
2. Die Durchführung einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung stellt hinsichtlich der Intensität des Einsatzes von medizinischem Personal und/oder beim Einsatz besonderer medizinisch-technischer Geräte geringere Anforderungen. Patienten sind meist solche, die bereits eine Heilbehandlung hinter sich haben und einer weiteren Krankenhausbehandlung nicht mehr bedürfen.
3. Demnach liegt keine Krankenhausbehandlung, sondern eine Reha-Maßnahme vor, wenn es sich im Wesentlichen um angeleitete Eigenübungen zur Verbesserung der körperlichen Belastbarkeit und Fitness sowie zur Entspannung handelte und nur um einzelne physio- und ergotherapeutische Maßnahmen und sich ferner die Frequenz der durchgeführten Maßnahmen mit im Schnitt nur etwas mehr als zwei therapeutischen Leistungen pro Tag bei einer Verweildauer von 21 Tagen in der Reha-Klinik als gering darstellt und die Behandlung eine geringe Intensität der medizinischen Betreuung aufweist.
4. Mangels einer vorherigen schriftlichen Kostenübernahmezusage besteht keine Leistungspflicht nach § 5 Abs. 1a AVB. Die Frage der medizinischen Notwendigkeit spielt insoweit für die Beurteilung der Leistungspflicht keine Rolle.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Abgrenzung einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung von einer Krankenhausbehandlung
AG Köln, Urteil vom 17.1.2024 – 118 C 612/22