1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 KHG werden Kosten, die den Krankenhäusern für Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Patientinnen und Patienten entstehen, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, mit einem Zusatzentgelt finanziert.
2. Darüber hinaus kommt die Berechnung wahlärztlicher Leistungen für die Testung nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Patientin bzw. der Patient vor der Testung die Erbringung wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhaus den gesetzlich vorgegebenen formalen Anforderungen entsprechend vereinbart hat und diese Wahlleistungen durch eine Wahlärztin oder einen Wahlarzt persönlich erbracht oder veranlasst worden sind.
3. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn ein Patient wegen Verdacht auf Schlaganfall mit intensivmedizinischer Behandlung eingeliefert wird, zumal dies gegen eine vertragliche Absprache zur Abrechnung labormedizinischer Leistungen spricht. Stattdessen dürfte die Testung auf Grund der seinerzeit üblichen Testung aller Patienten bei Aufnahme auf Grund einer allgemeinen Anordnung der Krankenhausleitung erfolgt sein.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Abrechnung von Kosten für Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus bei einer stationären Krankenhausbehandlung
AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 24.3.2023 - 42 C 729/21