Ergeben sich die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger aus dem folgenden Katalog, ist dieser abschließend. Dies gilt auch, soweit der streitgegenständliche Vertrag am 27.3.2020 mit Rückwirkung auf den 24.3.2020 geschlossen wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht nur die „Corona-Pandemie“ bekannt war, sondern auch deren Bekämpfung durch Betriebsschließungen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Abschließende Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger
BGH, Beschluss vom 18.5.2022 - IV ZR 252/21