Unterscheiden sich die Bedingungen lediglich dadurch von denen, die der Entscheidung des BGH vom 26.1.2022 - IV ZR 144/21 zugrunde lagen, dass § 1 Abs. 1 kein ausdrücklicher Verweis auf die Definition meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger und im Eingangstext von § 1 Abs. 3 nicht die Formulierung „im Sinne dieser (Zusatz-)Bedingungen“ enthalten, ist auch diese Regelung als abschließende Aufzählung zu verstehen. Schon aus der Systematik der übersichtlichen Gliederung ergibt sich, dass die Definition des Versicherungsschutzes nicht bei § 1 Abs. 1 endet, sondern § 1 Abs. 3 insoweit mit einzubeziehen ist. Darüber hinaus fällt die umfangreiche Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sofort ins Auge. Dabei wird ihm auffallen, dass es dieser Aufzählung nicht bedurft hätte, wenn der Versicherer alle nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsumfang hätte umfassen wollen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Abschließende Regelung auch bei fehlendem ausdrücklichem Verweis auf die Definition meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger
OLG München, Urteil vom 3.3.2022 - 25 U 6330/21 (nicht rechtskräftig)