Entgegen der Auffassung des Klägers spricht die Formulierung des BGH vom 17.11.2021 (IV ZR 113/20) nicht dafür, dass der BGH die Verjährungsfrage für Versicherungsnehmer, die eine Klärung durch den BGH abgewartet haben, anders beurteilt als für solche Versicherungsnehmer, die bereits vor Klärung durch den BGH Klage eingereicht haben. Der IV. Senat des BGH folgt vielmehr ersichtlich der auch sonst geübten Praxis, nur wirklich entscheidungsrelevante Fragen auch zu entscheiden. Im Übrigen spricht die folgende Formulierung in dem Urteil des BGH vom 17.11.2021 (IV ZR 113/20) eher gegen die Auffassung des Klägers, dass es auf den Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ankommen könnte: „Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche möglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Entgegen der Ansicht der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Senat (Senatsurteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19) hinausgeschoben."
Ansprechpartner
RA Frederik Kleinherne, Köln
frederik.kleinherne@bld.de
Abwarten der höchstrichterlichen Entscheidung zu § 203 Abs. 5 VVG ändert an Verjährung nichts
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021 - 9 U 138/21 (nicht rechtskräftig)