1. Ob und wann eine Sache nach dem Willen des Versicherungsnehmers zum Versicherungsort zurückkehren soll, entscheidet sich regelmäßig schon bei der Übergabe an die Kommissionärin.
2. Eine Abwesenheit von über sechs Monaten ist grundsätzlich nicht mehr als vorübergehend anzusehen.
3. Es kommt nicht auf den Zeitraum zwischen der Übergabe und dem behaupteten Abhandenkommen, sondern auf den avisierten Verkaufszeitraum an.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Abwesenheit von über sechs Monaten ist nicht mehr als vorübergehend anzusehen
LG Cottbus, Urteil vom 26.4.2024 - 2 O 230/23 (nicht rechtskräftig)