Bei der merkantilen Wertminderung eines Kfz ist die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Anmerkung
Das OLG Frankfurt/M., konkret der 4. Zivilsenat, schließt sich mit Urteil vom 20.12.2023 (4 U 294/22) nunmehr der in der Versicherungswirtschaft vorherrschenden Auffassung an, dass sich ein Geschädigter, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, den auf die Wertminderung entfallenden Umsatzsteueranteil entgegenhalten lassen muss. Der Senat begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht ein "mehr" als die Vermögensminderung geschuldet werde. Im Falle eines zum vorsteuerabzugberechtigten Geschädigten bestehe das Vermögen aus Betriebsmitteln, die jedoch nur in Höhe des Nettobetrages zu bewerten seien. Denn beim Erwerb zahle der Vorsteuerabzugsberechtigte zwar zunächst den Bruttobetrag an den Verkäufer, es enstehe aber zugleich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Fiskus, den er bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung in Abzug bringen könne. Ihm sei damit lediglich der Nettobetrag real abgeflossen. Die Frage, inwieweit bei einem zum vorsteuerabzugberechtigten Geschädigten bei der merkantilen Wertmiderung die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen ist, ist bislang noch nicht höchsrichterlich entschieden worden, wenngleich dies für eine Vielzahl von Fällen in der Praxis von Bedeutung ist. Die Revision wurde deshalb zugelassen.
Ansprechpartner
RA Nils Hildebrand, Frankfurt/M.
nils.hildebrand@bld.de
Abzugsfähigkeit von Umsatzsteuer auf die merkantile Wertminderung bei einem zum vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten (mit BLD-Anmerkung)
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.12.2023 - 4 U 294/22 (nicht rechtskräftig)