1. Der Anscheinsbeweis, den Unfall verursacht zu haben, spricht grundsätzlich gegen den Wartepflichtigen.
2. Befindet sich der Wartepflichtige jedoch bereits im Kreuzungsbereich, der Vorfahrtsberechtigte in einer Entfernung, die es ihm ermöglicht, die Gefahrensituation zu erkennen und die Kollision durch Anhalten zu vermeiden, trifft ihn die Pflicht, sein Vorfahrtsrecht zurückzustellen. Fährt er gleichwohl in den Kreuzungsbereich ein, haftet er allein.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten bei erkennbarer Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen und Vermeidbarkeit der Kollision durch den Vorfahrtsberechtigten
LG Frankfurt/O., Urteil vom 24.11.2023 - 12 O 87/19