1. Eigene Angaben zum „Beutenachweis“ können für den erforderlichen Vollbeweis ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist.
2. Zur Feststellung der Glaubwürdigkeit im Rahmen einer Gesamtschau können widersprüchliche Angaben über die Zahl der gestohlenen Gegenstände und eine fehlende Erklärung des Widerspruchs die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers begründen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Anforderungen an den „Beutenachweis“ beim Einbruchdiebstahl
LG Bielefeld, Urteil vom 14.9.2023 - 18 O 57/22 (nicht rechtskräftig)