Der Kläger hat nicht den Nachweis einer bei ihm vorliegenden Spermienanomalie geführt. Dabei kann der Streit um die Berücksichtigungsfähigkeit der Werte aus der 5. Auflage des WHO-Handbuchs dahinstehen. Auch der Kläger räumt ein, was vom Sachverständigen in seinem Gutachten auch bestätigt worden ist, dass die Werte der Spermiogramme schwanken können. Es ist daher nur logisch, dass für die Feststellung eines krankhaften Befundes mindestens zwei auffällige Spermiogramme vorhanden sein müssen (in der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH vom 15.9.2010 - IV ZR 187/07 waren es sogar acht, Rn. 13), um eine einmalige Schwankungsauffälligkeit auszuschließen.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
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In Verbindung stehende Entscheidungen
OLG Köln, Beschluss vom 21.4.2021 - 9 U 29/21