1. Kann der Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren nicht ohne Zustimmung des Versicherers in Gang bringen, liegt keine Vereinbarung einer Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe vor, welche Voraussetzung für die Möglichkeit einer Feststellungsklage wäre.
2. Das Vorlegen einer Forderungsaufstellung, einer Stehlgutliste und einer Restbestandsliste genügen nicht, um das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung zu beweisen.
3. Eine Parteivernehmung von Amts wegen erfordert eine Anfangswahrscheinlichkeit, welche nicht gegeben ist, wenn der Kläger keinen geeigneten Beweis erbringen kann.
4. Stellt der Versicherungsnehmer entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung dem Versicherer Geschäftsbücher und -unterlagen nicht zur Verfügung, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar und führt zur Leistungskürzung durch den Versicherer.
5. Das aufgrund grober Fahrlässigkeit fehlende, aber vertraglich vorgesehene Führen von Geschäftsbüchern und sonstigen Geschäftsunterlagen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung in Übereinstimmung mit handels- und steuerrechtlichen Vorschriften stellt eine Obliegenheitsverletzung dar und kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers von 70 % führen.
Ansprechpartner
RA Dr. Jens Muschner, Berlin
jens.muschner@bld.de
Anforderungen an den Nachweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls / Leistungskürzung von 70 % wegen fehlenden Führens von Geschäftsbüchern
OLG München, Urteil vom 15.2.2024 – 25 U 8641/21 (nicht rechtskräftig)