1. In der Elementarschadenversicherung hat der Versicherungsnehmer Vollbeweis zu führen, dass es zum Eintritt des bedingungsmäßigen Versicherungsfalls kam. Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute.
2. Aus nur kurzzeitigen Windspitzen bei einer räumlich entfernten Wetterstation, die die vereinbarte Schwelle für das Vorliegen eines Sturms überschreiten, kann nicht auf das Vorliegen eines Sturms am Schadenort rückgeschlossen werden.
3. Zum Nachweis eines einwandfreien Gebäudezustands reichen Behauptungen „ins Blaue hinein“ nicht aus. Eine substantiierte Darlegung ist erforderlich.
4. Ein gerichtlicher Hinweis ist dann nicht erforderlich, wenn der Beklagtenvertreter bereits auf fehlenden Vortrag hingewiesen hat.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Anforderungen an den Nachweis eines Sturms
AG Paderborn, Urteil vom 22.2.2023 – 54 C 11/22 (nicht rechtskräftig)