1. Hangelt sich der Versicherungsnehmer abstrakt an Überlegungen einer Entscheidung des OLG Stuttgart entlang, ohne auch nur ansatzweise zu unterlegen, wie dies zu seinem Fall passt, erläutert er nicht einmal die Frage, ob dieselbe beklagte Versicherung betroffen war oder welche Erhöhungsjahre, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und erfolgt ins Blaue hinein. Indem er zudem ausführt, die Beurteilung benötige auch nicht den Hintergrund eines Sachverständigen, sondern sie könne durch das Gericht geleistet werden, führt er seine subsumtionsfrei unangeknüpften Ausführungen selbst ad absurdum und erläutert deren prozessordnungswidrige Funktion. Denn wenn das Gericht dies leisten können soll, dann kann auch der Versicherungsnehmer sowie sein Prozessvertreter dies vorab leisten.
2. Damit der Treuhänder die Berechtigung der ihm vorgelegten Preiserhöhung verantwortlich prüfen kann, müssen ihm die entsprechenden Unterlagen zwar vorgelegt werden; einen Rechtsanspruch auf deren Vorlage hat er allerdings nicht (vgl. Nomos-BR/Laars VAG/Reinhard Laars/David Both, 4. Aufl. 2017, VAG § 155 Rn. 4). Erteilt er seine Zustimmung, bestätigt er damit inzident, dass er die Unterlagen für ausreichend hielt, die Kalkulation zu prüfen. Der einzelne Versicherte hat das so gesehen „digitale“ Ergebnis der Überprüfung durch den Treuhänder (Zustimmung ist erfolgt oder ist nicht erfolgt - „1“ oder „0“) hinzunehmen und bedarf auch nicht des Schutzes durch eine diesbezügliche rügefähige formelle Ebene. Er ist in seinem betroffenen Rechtskreis hinreichend dadurch geschützt, dass er die Neuberechnung als solche gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn er das damit verbundene Risiko eingehen will.
3. Die beitragsjustierende Verwendung von Limitierungsmitteln stellt im Sinne der Versicherung eine anerkannte unternehmerische Entscheidung der Versicherung mit Beurteilungsspielraum dar. Sonst hätte der Gesetzgeber eine wie auch immer ausgestaltete zwingende „gleichmäßige“ Verteilung der Mittel für Beitragsreduzierungen regeln können, was er aus nachvollziehbaren Gründen unterlassen hat.
4. Hat der Versicherungsnehmer nicht bestritten, dass ein ordnungsgemäß bestellter unabhängiger Sachverständiger seine Zustimmung erteilt hat und will er zudem nicht die Neukalkulation als solche überprüft wissen, macht der Versicherungsnehmer einen formellen Einwand geltend, der vom Gesetz aber nicht zur Voraussetzung für die Beitragserhöhung gemacht wird. Folglich kann sich der Versicherungsnehmer hierauf nicht berufen.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Anforderungen an den Vortrag unzureichender Unterlagen
LG Frankfurt/M., Urteil vom 11.11.2022 - 15 O 344/22 (nicht rechtskräftig)