1. Geht der Versicherungsnehmer davon aus, dass eine Prüfung eine Unzulänglichkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ergeben werde, erfolgt dieser Vortrag ins Blaue hinein und ist deswegen unbeachtlich. Der Versicherungsnehmer hätte vielmehr in Bezugnahme auf die dem Treuhänder tatsächlich vorgelegten Unterlagen darlegen müssen, welche Unterlagen der Treuhänder über die erlangten hinaus zu einer ordnungsgemäßen Prüfung benötigt hätte und warum die vorgelegten Unterlagen ungenügend seien, die der Treuhänder selbst für ausreichend gehalten hat.
2. Auch ein Verweis auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 15.7.2021 (7 U 237/18) ändert hieran nichts. Es erscheint schon nicht nachvollziehbar, warum sich aus der Feststellung des OLG, der Treuhänder habe in einem bestimmten Fall keine ausreichenden Unterlagen erhalten, um die Limitierungsmaßnahmen ordnungsgemäß überprüfen zu können, Rückschlüsse auf einen anderen Fall ergeben, dem sowohl unterschiedliche Tarife als auch unterschiedliche Versicherer zugrundelagen.
3. Das Gericht kann die Vollständigkeit der Unterlagen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst nicht überprüfen. Das Gericht kann aus dem Vorhandensein oder Fehlen unbekannter Unterlagen ohne sachverständige Hilfe nicht darauf schließen, ob die Zustimmung des Treuhänders gemäß § 155 Abs. 2 VAG zu Recht oder Unrecht erteilt worden ist. Denn insoweit hat sie keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten als der Versicherungsnehmer selbst (so auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.9.2022 - 9 O 72/22).
4. Das Gericht hat allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber den formellen Treuhändervorgang (insbesondere Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen) an sich.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Anforderungen an den Vortrag zu angeblich unzureichenden Unterlagen
LG Mönchengladbach, Urteil vom 3.11.2022 - 1 O 127/22