1. Der Klägervortrag zu einer unzureichenden Unterlagenübergabe an den Treuhänder im Rahmen des Erhöhungsverfahrens erfolgt ins Blaue hinein, wenn der Kläger nie aufzeigt, welche der zahlreichen Vorhaltungen hier warum anwendbar sein soll und er sich lediglich abstrakt an Überlegungen einer Entscheidung des OLG Stuttgart entlanghangelt, ohne auch nur ansatzweise zu unterlegen, wie dies zum vorliegenden Streitfall passt. Indem der Kläger zudem ausführt, die Beurteilung benötige auch nicht den Hintergrund eines Sachverständigen, sondern sie könne durch das Gericht geleistet werden, führt er seine subsumtionsfrei unangeknüpften Ausführungen selbst ad absurdum und erläutert deren prozessordnungswidrige Funktion. Denn wenn das Gericht dies leisten können soll, dann kann auch der Kläger sowie Klägervertreter dies vorab leisten. Er konnte - und musste auch - sich schon im Rahmen seiner Vorbereitung des Rechtsstreits vor dem dahingehenden prozessualen Vortrag mit den konkreten Unterlagen auseinandersetzen, was freilich damit beginnt, diese erst einmal zur Kenntnis zu nehmen oder zumindest zur Kenntnis nehmen zu wollen. Ist dies unterblieben, behauptet der Kläger hingegen im Ergebnis ins Blaue, um prozessordnungswidrig eine Ausforschung durch das Gericht zu erreichen. Seine Argumentationslinie läuft nämlich darauf hinaus, dass das bloße Hinwerfen von Stichworten des Inhaltes, was „im Allgemeinen“ an solchen Verfahren unzulänglich ausfallen kann, dazu führen müsste, seitens des Gerichts alle Unterlagen anzufordern und zu sichten, während der Kläger und sein Vertreter sich zurücklehnen. So etwas hat aber weder der Gesetzgeber des § 138 ZPO noch einer der Kommentatoren im Sinne gehabt, die im Rahmen des § 138 ZPO es einer Partei gestatten, Tatsachen zu behaupten und unter Beweisantritt zu stellen, welche sie mangels Kenntnis lediglich vermutet. Die Grenze zu einem Vortrag ins Blaue mag bisweilen schwierig zu bestimmen sein, hier ist es allerdings so, dass die Nachlässigkeit der eigenen Prozessführung des Klägers bereits mehr als augenfällig ist und auf Vorhalt durch den Gegner auch nicht verbessert wurde.
2. Erteilt der Treuhänder seine Zustimmung, bestätigt er damit inzident, dass er die Unterlagen für ausreichend hielt, die Kalkulation zu prüfen.
Ansprechpartner
RAin Anja Lippeck, Berlin
anja.lippeck@bld.de
Anforderungen an den Vortrag zur Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen
LG Frankfurt/O., Urteil vom 11.11.2022 - 15 O 344/22 (nicht rechtskräftig)