Aus einem Verweis auf § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ergibt sich mit (noch) hinreichender Deutlichkeit die notwendige Angabe, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist. Es kann dem Versicherungsnehmer zugemutet werden, bei entsprechendem Interesse diese vertragliche Regelung einzusehen; die konkrete Verweisung auf die dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen stellt keine unangemessene Erschwernis für den Versicherungsnehmer dar. Aus § 8b AVB ist auch für juristische Laien zu entnehmen, dass jede Beitragsanpassung voraussetzt, dass eine Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen „eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz“ ergibt.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Anforderungen an die Angabe einer Schwellenwertüberschreitung
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.5.2023 - 10 U 1591/22 (nicht rechtskräftig)