1. Ein Wahlarzt muss zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag durch sein eigenes Tätigwerden der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge geben, d. h. er muss sich zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung mit dem Patienten befassen ( OLG Celle NZS 2015, 818 f.; OLG Oldenburg NJW 2012, 1597 f.; OLG Köln NJW-RR 2009, 102 f.). Hauptleistungen hat er stets persönlich zu erbringen.
2. Grundsätzlich reicht es nicht aus, dass der Wahlarzt bei einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung lediglich im Sinne einer Oberaufsicht die grundlegenden Entscheidungen einer Behandlung von Wahlleistungspatienten selbst trifft, deren Vollzug überwacht und entsprechende Weisungen erteilen kann (OLG Celle, NSZ 2015, 818 f.; OLG Oldenburg NJW 2012, 1597 f.). Erforderlich ist vielmehr, dass der Chefarzt einer Klinik für psychosomatische Medizin das Behandlungskonzept seiner Wahlleistungspatienten entwickelt und überwacht, selbst regelmäßig Therapiemaßnahmen durchführt und die Therapie im übrigen durch Supervisionen, Nachbesprechungen und Übergabegespräche koordiniert und steuert (OLG Celle NZS 2015, 818 f.).
3. Danach reicht es im zu entscheidenden Fall nicht aus, dass der Wahlarzt die Station täglich besucht und jeden einzelnen Patienten mit dem gesamten Ärzte- und Psychologenteam besprochen hat sowie das therapeutische Konzept individuell für jeden einzelnen Patienten persönlich entworfen und dauerhaft und engmaschig überwacht hat. Es ist nämlich auch aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen nicht ersichtlich, wann der Wahlarzt selbst Einzeltherapien durchgeführt hat und welche Qualifikationen die Ärzte haben, an die Aufgaben delegiert wurden.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Anforderungen an die Behandlung bei einer Wahlleistung in der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik
AG Neuss, Urteil vom 5.4.2023 - 85 C 368/22 (nicht rechtskräftig)