Die ungenügende Bezeichnung des Rechtsmittelgegners (hier: Aufführen nur eines statt zwei (Berufungs-)Beklagten) führt nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr kann sich aus einer beigefügten Urteilsausfertigung oder anderen Unterlagen der Umfang der Anfechtung ergeben.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners
BGH, Urteil vom 7.3.2023 - VI ZR 74/22