1. Der Versicherungsnehmer legt die behauptete Schadenursache nicht schlüssig dar, wenn er den genauen Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht bestimmen kann und dieser ausschließlich auf Vermutungen beruht.
2. Gibt die Versicherung Arbeiten an der beschädigten Sache frei, genügt dies nicht für die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, sondern ist dahingehend auszulegen, dass die Arbeiten der Begutachtung durch die Versicherung nicht entgegenstehen.
3. Aus einer bereits erfolgten Teilzahlung durch die Versicherung kann kein deklaratorisches Schuldnerkenntnis abgeleitet werden, da kein über die Zahlung hinausgehender Erklärungswille ersichtlich ist.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Anforderungen an die Darlegung der konkreten Schadenursache
LG Wuppertal, Urteil vom 11.4.2024 – 4 O 247/23 (nicht rechtskräftig)