1. Dem Versicherungsnehmer kann abverlangt werden, dass neben der Benennung der konkreten Schadenstelle das Ausmaß der Schäden sowie auch die Reparaturarbeiten im Einzelnen dargelegt werden, wenn sonst nicht sichergestellt werden kann, ob der Schaden (hier: Absenkung des Bodens) auf Vorschäden beruht oder auf einem bereits vorher entdeckten Leitungswasserschaden.
2. Sowohl Wasser, welches aufgrund einer Undichtigkeit des Daches in ein Gebäude eingedrungen ist, als auch Leitungswasser können einen als „Wasserschaden“ bezeichneten Schaden herbeiführen.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de