1. Die pauschale Behauptung des Vorliegens eines bedingungsgemäßen Wasserschadens ist nicht ausreichend, um eine Leistungspflicht des Versicherers zu begründen. Der Versicherungsnehmer muss die Schadenursache hinreichend darlegen.
2. Ersetzt der Versicherer den Zeitwert der versicherten Sachen, ist die Darlegung der im Internet verlangten Verkaufspreise durch den Versicherungsnehmer nicht ausreichend, um diesen nachzuweisen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Anforderungen an die Darlegung des konkreten Schadens und der Schadenhöhe
LG Essen, Urteil vom 10.4.2024 – 20 O 73/23