1. Von der Redlichkeitsvermutung kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen.
2. Die vom Versicherungsnehmer dem Versicherer zu offenbarenden Umständen betreffen alle Angaben, die nach der Erfahrung des Versicherers als sachdienlich betrachtet werden dürfen. Hierunter fällt auch eine Privatinsolvenz.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Anforderungen an die Redlichkeitsvermutung und an die zu offenbarenden Umstände
LG Hamburg, Urteil vom 15.3.2023 – 337 O 371/22