Eine regelmäßige „fachmännische“ Wartung einer Autowaschanlage durch ein Fachunternehmen oder entsprechend geschultes eigenes Personal genügt grundsätzlich den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers. Eine weitergehende, ständige Kontrolle der Anlage, z.B. durch anwesende Mitarbeitende oder eine lückenlose Videoüberwachung wäre mit dem beabsichtigten Rationalisierungseffekt einer vollautomatischen Waschanlage unvereinbar und damit dem Betreiber unzumutbar.
Ansprechpartner
RA Cornelius Lüpke, LL.M., Berlin
cornelius.luepke@bld.de
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zur Wartung einer Autowaschanlage
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.10.2022 - 15 S 885/22