Im Verkehrsunfallprozess sind die Aufzeichnungen einer Webcam, die ein unbeteiligter Dritter zur Verfügung stellt, als Beweismittel zur Aufklärung des Unfallhergangs nicht grundsätzlich unverwertbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unfallbeteiligter zwar der Verwertung widerspricht, sich dabei aber nicht auf höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte beruft.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de
Anforderungen an die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen unbeteiligter Dritter
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21