1. Für den Nachweis der Rechtsanwaltsvollmacht reicht die Vorlage einer bloßen Kopie des Originaldokuments nicht aus. Es muss entweder das Original vorgelegt werden oder ein elektronisches Dokument in Form des § 130a ZPO.
2. Die Übermittlung der Rechtsanwaltsvollmacht als bloße Anlage eines elektronischen Schriftsatzes genügt nicht den zwingenden Anforderungen des § 130a ZPO.
3. Für eine ordnungsgemäße elektronische Einreichung einer Prozessvollmacht ist erforderlich, dass die Signatur auf dem eingereichten Dokument mit dem Inhaber des elektronischen Postfachs übereinstimmt.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Alexandra Kelker, Köln
alexandra.kelker@bld.de
Anforderungen an die Vorlage der Prozessvollmacht als elektronisches Dokument
OLG Koblenz, Beschluss vom 5.12.2023 - 16 U 484/23 (nicht rechtskräftig)