1. Eine Mangelhaftigkeit einer seemässigen Verpackung wird nicht dadurch bereits indiziert, dass anstatt einer Vakuumverpackung unter Verwendung von Trockenmitteln eine Verpackung nach der VCI-Methode ohne Verwendung von Trockenbeuteln und ohne Vakuumierung durchgeführt wird. Denn eine VCI-Verpackung kann seemäßig ordnungsgemäß sein, weil durch die VCI-Methode - auch ohne eingebrachtes Trockenmittel und ohne Vakuumverschweißung - es aufgrund der verwendeten Folien zu einem Ausdampfen von Gasen zu ausreichendem Korrosionsschutz kommen soll. Ob die konkrete Verpackung deswegen seemäßig war, muss gegebenenfalls nach Beweisaufnahme durch den Tatrichter entschieden werden.
2. Ein Zeuge, der nicht bereit ist, aus dem Ausland, wo er ansässig ist, nach Deutschland zu reisen und vor dem angerufenen Gericht auszusagen, ist nicht per se unerreichbar nach § 363 ZPO. Denn es besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Anhörung des Zeugen durch den Rechtshilferichter. Es verstößt deswegen gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG, wenn der Zeuge nicht einvernommen wird, der Tatrichter aber nicht erwägt, ob nicht eine Einvernahme vor dem Rechtshilferichter erfolgen kann, oder, wenn er diese ausschliesst, da diese Art der Vernehmung zur Sachaufklärung ungeeignet und deswegen ohne Beweiswert wäre, den im Ausland lebenden Zeugen gemäß § 128a Abs. 2, 284 Satz 2 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung vernehmen will.
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RA Jochen Boettge, München
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