1. Die Frage nach Behandlung/Beratung/Untersuchung umfasst auch eine aufgrund einer Überweisung anstehende Untersuchung.
2. Wird die Tochter der Klägerin bereits einen Monat nach Antragstellung auf Autismus untersucht, weil dieser Verdacht bei Untersuchungen des Kinderarztes aufgekommen ist und liegt zwischen Untersuchung beim Kinderarzt und Antragstellung kein weiterer Termin bei diesem, liegt es auf der Hand, dass der Untersuchungstermin bereits bei Antragstellung bekannt war. Kommt ferner hinzu, dass den Eltern bereits vorher Anzeichen für Autismus ihres Kindes aufgefallen sind, muss dieser Umstand bei Antragstellung angegeben werden.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Hüsniye Mebert, Köln
huesniye.mebert@bld.de
Anzeige einer Verdachtsdiagnose bei Antragstellung
LG Fulda, Urteil vom 8.12.2022 - 4 O 78/22 (nicht rechtskräftig)