1. Nach § 1 Abs. 3 MB/KT liegt Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
2. Der typische Verlauf einer Depression ist gekennzeichnet durch akute Krankheitsphasen, welche zeitlich begrenzt sind und häufig ohne therapeutische Maßnahmen nach sechs bis acht Monaten wieder abklingen. Bei dem Einsatz von Medikamenten kann die Zeit auf 16 Wochen verkürzt werden.
3. Es kann eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung des Versicherten und dem objektivierbaren Untersuchungsbefund eines gerichtlichen Sachverständigen bestehen.
4. Können - sachverständig begutachtet - keine schwerwiegenden Defizite festgestellt werden, die den Versicherten gehindert hätten, seinen Beruf auszuüben, liegt keine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vor.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de