1. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Mitwirkung an der Aufklärung eines Diebstahls von einer vorherigen Zahlung des Versicherers abhängig macht.
2. Ein solches Verhalten stellt sich auch dann als arglistig dar, wenn der Versicherer hiermit Beweisschwierigkeiten vermeiden will, einer betrügerischen Absicht bedarf es nicht.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Arglistige Obliegenheitsverletzung durch Mithilfe bei der Aufklärung von vorheriger Zahlung abhängig machen
OLG Dresden, Beschluss vom 10.6.2024 - 4 U 226/24