1. Macht ein Versicherungsnehmer gegenüber einem Versicherer bei Antragstellung durch einen Versicherungsmakler arglistige Falschangaben zum Ersatzwohnsitz, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag gemäß § 123 BGB anfechten. Das pauschale Berufen auf eine „irrtümliche Verwechslung“ erscheint nicht glaubhaft.
2. Falschangaben eines Versicherungsmaklers sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers Risikofragen des Versicherers beantwortet (Wissenserklärungsvertreter). Er ist dann nicht „Dritter“ im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB. Von einem „Dritten“ kann schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Person im „Lager“ des Erklärungsgegners steht, am Zustandekommen des Geschäfts mitwirkt und / oder das Verhalten nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage zuzurechnen ist. Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB könnten danach nur diejenigen sein, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnen sind.
3. Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrags arglistig falsche Angaben gemacht, trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast. Er muss die Falschangabe qualifiziert erklären. Im Übrigen muss er lediglich erkennen und billigen, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Dabei genügt es, wenn der arglistig Handelnde es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die ins Blaue hinein gemachten Angaben für den Versicherer nachteilige Auswirkungen haben können. Es genügt mithin Eventualvorsatz.
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RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Arglistige Täuschung durch Falschangaben zum Ersatzwohnsitz
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2024 - I-4 U 231/22