1. Der Versicherungsnehmer täuscht arglistig, wenn er nicht das Kündigungsschreiben des Vorversicherers vorlegt, sondern nur dessen Nachtrag, in dem lediglich der Beendigungszeitpunkt benannt wird. Dieser kann ohne Kenntnis der vorausgegangenen Kündigung als einvernehmliche Vertragsaufhebung missverstanden werden.
2. Für die Entscheidung des Versicherers über die Vertragsannahme ist es nur relevant, ob eine zuvor bestehende Versicherung vom Vorversicherer gekündigt worden ist. Die Gründe der Kündigung sind unerheblich.
3. Das Interesse, einen redlichen Versicherungsnehmer als neuen Kunden zu gewinnen, steht der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht entgegen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Arglistige Täuschung durch Nichtvorlage des Kündigungsschreibens des Vorversicherers
OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2024 - I-20 U 146/24 (nicht rechtskräftig)